Start Förderaufruf „Klimaschutz durch Radverkehr"
Mit dem Förderaufruf unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) modellhafte, investive Projekte, die das Radfahren im Alltag, in der Freizeit und für den Liefer- und Transportverkehr attraktiver machen.
TMB
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Mit dem Klimaschutzplan 2050 hat die Bundesregierung 2016 die Grundlage und Leitlinie für die weitere Identifikation und Ausgestaltung der jeweiligen Klimaschutzstrategien in den verschiedenen Handlungsfeldern beschlossen. Das im Oktober 2019 von der Bundesregierung beschlossene Klimaschutzprogramm 2030 setzt den Klimaschutzplan mit konkreten Maßnahmen um. Eine Maßnahme daraus ist die Stärkung des Radverkehrs als klimafreundliche Mobilitätsform durch die finanzielle Unterstützung integrierter Modellvorhaben.
Ziel des Förderaufrufes ist es, Anreize zur Erschließung von Minderungspotenzialen im Handlungsfeld Radverkehr zu verstärken, die Minderung von Treibhausgasemissionen zu beschleunigen und Treibhausgaseinsparungen durch investive regionale Modellprojekte zu realisieren.
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind alle juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts. Für kommunale Eigenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die jeweilige Kommune antragsberechtigt.
Nicht antragsberechtigt sind Bundesländer und deren Einrichtungen sowie landeseigene Gesellschaften (betrifft nicht Hochschulen).
Was wird gefördert?
Gefördert werden Maßnahmenbündel, also Kombinationen aus unterschiedlichen investiven Einzelmaßnahmen, die in der Summe ein erhöhtes Radverkehrsaufkommen generieren und Bürger*innen zum Fahrradfahren animieren. Ein solches Bündel kann etwa der Ausbau von Fahrradachsen in Kombination z.B. mit Fahrradabstellanlagen, Lade- und Reparaturstationen sein. Einzelmaßnahmen sind nicht zuwendungsfähig.
Ab dem Skizzenfenster 1. März bis 30. April 2021 sind auch die Ausgaben für gemeinsame Geh- und Radwege ohne Abzüge für die Gehwegnutzung zuwendungsfähig. Diese Führungsform ist jedoch grundsätzlich im Vergleich zu einer getrennten Radverkehrsführung zu vermeiden, daher ist deren Notwendigkeit ggf. besonders zu begründen. Zudem sind auch die Ausgaben für Unter- und Überführungen, die gemeinsam für den Geh- und Radverkehr genutzt werden, in vollem Umfang zuwendungsfähig.
Für Skizzen, die ab dem 01.09.2021 eingereicht werden, gilt, dass Radwege auf Wirtschaftswegen nur dann gefördert werden, wenn diese gemäß dem jeweiligen Straßengesetz als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet sind bzw. gewidmet werden. Eine Beschilderung des gewidmeten Radwegs mit dem Zusatzzeichen „Landwirtschaftlicher/Forstwirtschaftlichen Verkehr frei“ ist jedoch möglich. Die Wege müssen den Vorgaben der StVO entsprechen und die Empfehlungen der FGSV (ERA 2010) berücksichtigen.
Die geförderten Maßnahmen sollen einen regionalen Modellcharakter aufweisen, insbesondere in Bezug auf eine klimafreundliche und radverkehrsgerechte Umgestaltung des Straßenraumes, die Errichtung notwendiger und zusätzlicher Radverkehrsinfrastruktur sowie die Etablierung lokaler Radverkehrsdienstleistungen.
Die Maßnahmen geben hierdurch entscheidende Impulse zur Erreichung der Klimaschutzziele und der Erhöhung des Radverkehrsanteils. Gleichzeitig gewährleisten die Projekte ein hohes Maß an bundesweiter Übertragbarkeit und zeichnen sich durch ein hohes regionales Ausweitungspotenzial aus.
Die Projekte können unterschiedliche Gebietstypen/-größen adressieren und dabei in verschiedenen Themenbereichen ansetzen. Die geförderte Infrastruktur muss einem erhöhten Fahrradaufkommen gerecht werden, die hierfür notwendigen Kapazitäten schaffen und gleichzeitig die Verkehrssicherheit erhöhen und zur Unfallvermeidung beitragen. Den Anforderungen eines zunehmend diversifizierten Radverkehrs durch Pedelecs/E-Bikes und Lastenräder soll dabei Rechnung getragen werden.
Wie wird gefördert?
Zuwendungen erfolgen im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss. Sie können für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren gewährt werden, soweit die haushaltsrechtlichen Ermächtigungen vorliegen. Die Finanzierung erfolgt grundsätzlich als Anteilfinanzierung. Die Antragsteller verpflichten sich zur Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Eigenmittel sind in Abhängigkeit ihres finanziellen Leistungsvermögens und als Ausdruck des Eigeninteresses in angemessener Höhe einzubringen. Die Förderquote beträgt vorbehaltlich der beihilferechtlichen Zulässigkeit bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, für nachweislich finanzschwache Kommunen bis zu 90 Prozent.
Von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft wird eine angemessene Eigenbeteiligung in Höhe von mindestens 50 Prozent vorausgesetzt.
Die Mindestzuwendung pro Vorhaben beträgt vorbehaltlich entgegenstehender beihilferechtlicher Vorgaben 200.000 Euro. In jedem Teilvorhaben eines Verbundprojektes sollen Gesamtausgaben entstehen, die eine Zuwendung von mindestens 50.000 Euro ergeben. Die Zuwendung für ein Vorhaben, unabhängig von seiner Struktur als Einzel- oder Verbundvorhaben, soll 20 Millionen Euro nicht überschreiten.
Wie läuft das Antragsverfahren ab?
Das Antragsverfahren für die Förderung von Radverkehrs-Modellvorhaben ist grundsätzlich zweistufig. Für die Erstellung der Projektskizze ist die Gliederung aus dem Förderaufruf zu verwenden. Hierfür können Sie die unten unter „Links & Downloads“ bereitgestellte Datei verwenden.
Sofern die formalen Voraussetzungen an die Skizzen erfüllt sind, erfolgt in der ersten Stufe die Prüfung und Bewertung durch die ZUG und das BMWK. Die Bewertung erfolgt auf Grundlage der im Förderaufruf dargestellten Bewertungskriterien und im Wettbewerbsverfahren zwischen allen eingegangenen Skizzen. Die Einreichenden der Projektskizzen der für eine Förderung in Betracht kommenden Vorhaben werden zur Antragstellung aufgefordert. In einer zweiten Stufe entscheidet das BMWK über den förmlichen Förderantrag.
Für das Auswahlverfahren sind Projektskizzen zu berücksichtigen, die in den Jahren 2021 bis 2024 vom 1. März bis zum 30. April sowie vom 1. September bis zum 31. Oktober eingehen. Zur Fristwahrung genügt die elektronische Übersendung der Skizze über das Portal zur Beantragung von Fördermitteln des Bundes (easy-Online, dort ist das Antragsformular unter BMWK zu finden). Die unterschriebene Papierversion der Skizze einschließlich aller Anlagen ist spätestens bis zum 15. Mai beziehungsweise 15. November des Antragsjahres (Posteingang) einzureichen.
Eine Einführung in die Funktionalitäten der Web-Oberflächen von easy-Online erhalten Sie in diesem Video-Tutorial. Dieses erklärt am Beispiel der Kommunalrichtlinie, wie ein Formular einzureichen ist. Wir weisen darauf hin, dass dieses Video als Orientierung für die generelle Funktionsweise bei easy-Online dient. Bei der Skizzenerstellung im Förderaufruf „Klimaschutz durch Radverkehr“ kommt es gegenüber dem Antragsverfahren der Kommunalrichtlinie zu einigen Abweichungen.