Destinationsmanagement

Exkurs Bettensteuer

16.07.2026
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Die Bettensteuer, auch Beherbergungs- oder Übernachtungssteuer genannt, ist ein mögliches Instrument zur kommunalen Tourismusfinanzierung. Sie wird von Gästen erhoben, die entgeltlich in einer Unterkunft übernachten, und durch die jeweiligen Beherbergungsbetriebe eingezogen.

Im Unterschied zu Gäste- oder Tourismusbeiträgen handelt es sich bei der Bettensteuer um eine örtliche Aufwandsteuer ohne Zweckbindung. Die Einnahmen fließen in den allgemeinen kommunalen Haushalt und können für unterschiedliche kommunale Aufgaben und Ausgaben verwendet werden. 

Diese Seite gibt einen Überblick über Grundlagen, Unterschiede zu anderen touristischen Abgaben sowie Hinweise zur praktischen Umsetzung in Kommunen. 

Was ist die Bettensteuer? 

Die Bettensteuer zählt zu den kommunalen Aufwandsteuern und basiert in Brandenburg auf § 3 KAG. 

Typische Merkmale sind: 

  • Steuerträger ist der Übernachtungsgast  
  • Steuerschuldner ist der jeweilige Beherbergungsbetrieb  
  • Die Einnahmen sind nicht zweckgebunden  
  • Die Steuer wird zusätzlich zum Übernachtungspreis erhoben  
  • Unterschiedliche Ausgestaltungen sind möglich 

Die Bettensteuer wird bundesweit unterschiedlich geregelt. Während einige Bundesländer die Erhebung einschränken, ist sie in Brandenburg grundsätzlich möglich, auch parallel zu Gäste- oder Tourismusbeiträgen. 

Obwohl beide Abgaben parallel existieren dürfen, greift das steuerrechtliche Subsidiaritätsprinzip (Rangfolge) aus § 3 Abs. 2 KAG Brandenburg: 

  • Vorrang von Beiträgen: Kommunen müssen vorrangig versuchen, ihre touristischen Kosten über zweckgebundene Beiträge (wie den Gästebeitrag) zu decken.  
  • Kalkulatorisches Anrechnungsverbot: Eine Kommune darf nicht dieselbe Leistung doppelt abrechnen. Wenn die Kosten für die touristische Infrastruktur bereits komplett durch den Gästebeitrag gedeckt sind, fehlt für eine zusätzliche Bettensteuer oft die Rechtfertigung. 
  • Anrechnung im Einzelfall: In der Praxis lösen Kommunen eine parallele Erhebung meist so, dass die Bettensteuer um den Betrag des Gästebeitrags gemindert wird oder bestimmte Personengruppen von einer der beiden Abgaben befreit werden. 

Präsentation und Aufzeichnung 

Die Inhalte dieser Seite basieren auf der digitalen Kurzwerkstatt „Exkurs Bettensteuer“ im Rahmen der Reihe „Tourismusfinanzierung in Brandenburg“ vom 09.12.2025. 

Quelle:

TMB Tourismus-Marketing Brandenburg GmbH

TMB Tourismus-Marketing Brandenburg GmbH

Teil 6 | Tourismusfinanzierung | Exkurs Bettensteuer

In der sechsten und abschließenden digitalen Kurzwerkstatt der Reihe „Tourismusfinanzierung in Brandenburg“ steht die Bettensteuer (auch Beherbergungs- oder Übernachtungssteuer) im Fokus. 

Unterschiede zu Gäste- und Tourismusbeiträgen 

Zwischen Bettensteuer, Gästebeitrag und Tourismusbeitrag bestehen wesentliche Unterschiede, insbesondere bei Zweckbindung, Abgabenschuldnern und Verwendung der Einnahmen. 

Während Gäste- und Tourismusbeiträge zweckgebunden für touristische Infrastruktur und Angebote eingesetzt werden, fließen Einnahmen aus der Bettensteuer in den allgemeinen kommunalen Haushalt. 

Mögliche Ausgestaltung der Bettensteuer 

Kommunen können Bettensteuern unterschiedlich ausgestalten.  

Häufige Modelle sind: 

  • Prozentuale Anteile des Übernachtungspreises  
  • Feste Pauschalen pro Person und Nacht  
  • Staffelungen nach Unterkunftsart oder Übernachtungspreis  
  • Saisonale Unterschiede  
  • Befreiungen oder Ermäßigungen für bestimmte Personengruppen, beispielsweise minderjährige Gäste, medizinisch notwendige Aufenthalte oder bestimmte beruflich bedingte Aufenthalte 

In Brandenburg gibt es beispielsweise unterschiedliche Ansätze, etwa prozentuale Modelle wie in Potsdam oder pauschale Lösungen wie in Halbe. 

Vorteile und mögliche Chancen 

Kommunen sehen in der Bettensteuer unter anderem folgende Vorteile: 

  • Zusätzliche Einnahmemöglichkeiten für den kommunalen Haushalt  
  • Freie Verwendung der Einnahmen  
  • Keine aufwendige Beitragskalkulation notwendig  
  • Grundsätzlich rechtssicheres Finanzierungsinstrument 

Besonders für größere Städte oder Kommunen mit hohem Übernachtungsaufkommen kann die Bettensteuer daher interessant sein. 

Tipps für Kommunen 

Kommunen sollten vor der Einführung einer Bettensteuer prüfen, welches Finanzierungsmodell langfristig zur touristischen Struktur und den kommunalen Zielen passt. 

Hilfreich kann dabei sein: 

  • Frühzeitige politische Abstimmungen  
  • Transparente Kommunikation mit Beherbergungsbetrieben und Gästen 
  • Nachvollziehbare Regelungen in der Satzung  
  • Klare Definitionen zu Befreiungen und Ausnahmen  
  • Realistische Einschätzung des Verwaltungsaufwands  
  • Regelmäßige Überprüfung und Evaluierung 

 

Checkliste: zur Einführung einer Bettensteuer 

Rechtliche und politische Grundlagen

  • Sind die rechtlichen Voraussetzungen für die Einführung einer Bettensteuer geprüft? 
  • Gibt es politische Unterstützung und eine Beschlussgrundlage?  
  • Wurde eine rechtssichere Satzung vorbereitet?  
  • Sind Steuerträger und Steuerschuldner eindeutig definiert? 

Ausgestaltung der Steuer

  • Wie hoch soll die Bettensteuer ausfallen?  
  • Welche Bemessungsgrundlage soll verwendet werden?  
  • Ist ein Pauschal- oder Prozentmodell sinnvoll?  
  • Welche Befreiungen oder Ermäßigungen sollen gelten? 

Beschlussfassung und Umsetzung

  • Sind Melde- und Abführungsprozesse klar geregelt?  
  • Wurde die technische und systemseitige Anbindung geprüft?  
  • Sind Kommunikationsmaßnahmen für Gäste und Betriebe vorbereitet?  
  • Gibt es Schulungen und Informationsmaterial für Beherbergungsbetriebe?  
  • Wurden Umsetzungszeitplan und regelmäßige Evaluierungen eingeplant?

Alternative Finanzierungsinstrumente 

Neben der Bettensteuer gibt es weitere Möglichkeiten der kommunalen Tourismusfinanzierung, beispielsweise: 

  • Gäste- und Tourismusbeiträge  
  • Zweitwohnungssteuer  
  • Jahresgästekarten  
  • Umlage- oder Fondsmodelle 

Je nach Kommune können unterschiedliche Instrumente sinnvoll sein oder miteinander kombiniert werden.