Brandenburg Paket Energie 2023/2024
Mit dem Brandenburg Paket Energie werden Energieeffizienzmaßnahmen und Maßnahmen zur Nutzung Erneuerbarer Energien gefördert. Dadurch soll die finanzielle Belastung der gestiegenen Energiepreise abgemildert und energiebedingte CO2-Emissionen in Brandenburg weiter gesenkt werden.
Wer wird gefördert?
- juristische Personen des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten (mit Ausnahme des Bundes und Bundeseinrichtungen sowie der unmittelbaren Landesverwaltung),
- juristische Personen des privaten Rechts im Rahmen ihrer Tätigkeiten in der gewerblichen Wirtschaft sowie Vereine, Verbände und Stiftungen im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten,
- Einzelunternehmen der gewerblichen Wirtschaft,
- Personengesellschaften der gewerblichen Wirtschaft.
Was wird gefördert?
Investive Maßnahmen für wirtschaftliche Tätigkeiten, wie beispielsweise:
- Energieeffizienzverbesserungen in technischen Prozessabläufen durch die Einsparung von Strom und/oder Wärme,
- Integration und Nutzung von Erneuerbare-Energien-Erzeugungsanlagen in technischen Prozessabläufen oder Wärmenetzen,
- Investitionen in Fernwärme- und Fernkältesysteme.
Nicht investive Maßnahmen für wirtschaftliche Tätigkeiten, wie beispielsweise:
- Erarbeitung/Erstellung von Konzepten, Studien und Vorerkundungen bei Geothermieprojekten, Energieberatungsdienstleistungen.
Die einzelnen Fördermaßnahmen des Programms unter der Lupe
Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen
1) Verbesserung der Energieeffizienz in technischen Prozessabläufen (2.1 a)
Fördervoraussetzungen
Sie verbrauchen nach Umsetzung des Vorhabens mindestens 15 % weniger Endenergie in Ihrem technischen Prozess im Vergleich zum aktuellen Ist-Zustand.
Nachweis der Energieeinsparung = Ist-Energieverbrauch minus des zu erwartenden (rechnerisch ermittelte) Soll-Energieverbrauchs.
Endenergieverbrauch, d. h. „die gesamte an die Industrie, den Verkehrssektor, die Haushalte, den Dienstleistungssektor und die Landwirtschaft gelieferte Energie. Nicht eingeschlossen sind Lieferungen an den Energieumwandlungssektor sowie an die Energiewirtschaft selbst"
So stellen Sie den Ist-Energieverbrauch dar:
- Vorzugsweise durch Messung zum Beispiel durch Zählerablesung,
- Gegebenenfalls durch die Ermittlung im Rahmen eines Energieaudits (DIN 16247),
- oder in begründeten Ausnahmefällen durch plausible Berechnung (Kontaktieren Sie dafür vor der Antragstellung die ILB ).
In allen Fällen muss in der Vorhabensbeschreibung zum Förderantrag eine entsprechende Bezugsgröße angegeben werden (zum Beispiel Flächen, Benutzungszeiten, Luftwechsel, Beleuchtungsstärke, Innentemperaturen, Gebäude- und Anlagencharakteristika, produktionsbezogene Faktoren wie Art der Produkte, Auslastung oder Ausstoß).
Nicht gefördert werden
-
Vorhaben zur Erstanschaffung von technischen Anlagen.
-
Kapazitätserweiterung von technischen Anlagen (Hier erfolgt eine anteilige Ausgabenkürzung der Kapazitätserweiterung in einem bestehenden Prozess).
2) Energierückgewinnung (2.1 b)
Fördervoraussetzungen
Die rückgewonnene Energie muss vollständig genutzt werden. Den Prozess der Energierückgewinnung und künftigen Energienutzung müssen Sie in der Vorhabensbeschreibung darstellen.
Integration Erneuerbarer Energien
Fördervoraussetzungen
Eigenverbrauch
Die erzeugte Energie aus der Erneuerbaren-Energien-Erzeugungsanlage muss
- Im technischen Prozessablauf im eigenen Unternehmen oder
- vollständig im Wärmeverteilnetz (siehe Nummer 2.3 "Investition in Fernwärme und Fernkälte" der Richtlinie als Voraussetzung), welches als öffentliche Infrastruktur dient, genutzt werden.
- Gleichzeitig muss dadurch der Anteil von Erzeugungsanlagen mit fossilen Energieträgern reduzieren.
Der erzeugte Strom aus Photovoltaikanlagen (PVA)
Amortisationszeit
Die Amortisationszeit muss mindestens 3 Jahre betragen.
Das bedeutet, der Ausgabenanteil, der von Ihnen zu finanzieren ist (Eigenanteil = Ausgaben abzgl. Zuschuss), amortisiert sich durch die Kosteneinsparungen, die sich nach Umsetzung des Vorhabens ergeben, erst nach 3 Jahren.
Zweckbindungsfrist
Die geförderte Erneuerbare-Energien-Anlage oder PVA muss mindestens fünf Jahre nach Umsetzung in Brandenburg dem Zuwendungszweck entsprechend genutzt werden.
Nichtinvestive Vorhaben
Was wird gefördert?
Ziffer 2.4 a der Richtlinie
- Erarbeitung/Erstellung von Konzepten/Studien
- Vorerkundungen im Hinblick auf Geothermievorhaben
- sonstige Instrumente, die einen Beitrag zur CO2-Einsparung erwarten lassen
Ziffer 2.4 b der Richtlinie
- Energieberatungsdienstleistungen zur Ermittlung realisierungsfähiger Maßnahmen zur Senkung des Endenergie- oder Primärenergieverbrauchs sowie zur Erhöhung der Energieeffizienz
Anträge von großen Unternehmen können nur auf Basis der "De-minimis"-Verordnung gestellt werden.
Nicht antragsberechtigt sind
- Gewerbebetriebe oder Gewerbetreibende, die Land- oder Forstwirtschaft betreiben oder den Regelungen der Ausübung eines freien Berufes unterfallen.
Investitionsbank Brandenburg ILB
TMB Tourismus-Marketing Brandenburg GmbH
Marc Doebert
Bitte beachten Sie folgende Voraussetzungen für alle Fördermaßnahmen
- Die Maßnahme muss die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern reduzieren und zur finanziellen Entlastung führen
- Der Zuwendungsbetrag muss mindestens bei 5.000 Euro liegen
- Die Maßnahme darf nicht vor der Antragstellung begonnen worden sein. Dies umfasst den Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen. Nicht als Beginn des Vorhabens gelten bei Baumaßnahmen die Planung, geologische und Baugrunduntersuchungen, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (zum Beispiel Gebäudeabbruch, Planieren) - es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.
- Alle Genehmigungen die zur Durchführung einer Maßnahme benötigt werden, müssen bei Antragstellung vorliegen beziehungsweise mindestens beantragt sein. Also alle öffentlichen Genehmigungen sowie alle zum Errichten und Betreiben notwendigen Verträge (zum Beispiel Pachtverträge, Nutzungsverträge, Darlehenszusagen, Netzanschlusszusagen etc.) und ebenso Gutachten, welche gesetzlich für die Förderung notwendig sind.