Recht
Digitalisierung

Das Impressum rechtskonform umsetzen

07.03.2023
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Auch wenn sich in der letzten Jahren die rechtskonformen Umsetzung der Impressumspflicht weitgehend etabliert haben, treten nach wie vor Fehler auf, die das Abmahnrisiko Ihrer Digitalisierungsprojekte erhöhen. Ein häufiger Fehler ist die Annahme, dass die Impressumspflicht nur für die Website gibt. Auf Apps, E-Mails und Social Media-Kanäle fehlt das Impressum aber häufig noch.

Wer unterliegt einer Impressumspflicht?

Wer sich im Internet über eine Website geschäftsmäßig präsentiert und damit sogenannte Teledienste anbietet, muss bestimmte Informationen in einem Impressum angeben. Im Hinblick auf die Geschäftsmäßigkeit kommt es dabei nicht nur auf die Gewinnerzielungsabsicht oder eine Gewerbeanmeldung, sondern auch auf die Dauerhaftigkeit an.
Da die Grenze allerdings schwer zu ziehen ist, sind lediglich die Websites von der Impressumspflicht ausgeschlossen, die ausschließlich rein persönlichen oder familiären Zwecken dienen. Die Schwelle zur Geschäftsmäßigkeit kann bereits durch Links auf einen Online-Shop überschritten werden.

Touristische Websites unterliegen so gut wie immer einer Impressumspflicht!
Die Impressumspflicht erstreckt sich nicht nur auf die eigene Website!

Was viele nicht wissen: Die Impressumspflicht bezieht sich auch auf soziale Netzwerke wie Facebook oder Instagram. Auch hier ist wiederum Voraussetzung, dass man den jeweiligen Account geschäftsmäßig nutzt. Auch auf Karrierenetzwerke wie LinkedIn trifft die Impressumspflicht zu, beispielsweise dann, wenn der Betreiber des Accounts Mitarbeiter*innen sucht oder geschäftliche Kontakte pflegt. Die Impressumspflicht erstreckt sich aber auch auf geschäftliche E-Mails. So eine E-Mail ist übrigens nicht nur die direkte Mail an einen Kunden, sondern auch die automatische Mail, die zum Ausdruck bringt, dass man sich innerhalb von x Stunden zurückmelden wird. 

Was umfasst ein Impressum genau?

Die Angabe folgender Informationen ist für geschäftsmäßige Telemedien-Dienstanbieter in ihrem Impressum verpflichtend:

Der Name des Anbieters ist im Internetauftritt anzugeben. Bei Einzelunternehmen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, sind dies der Nachname und mindestens ein ausgeschriebener Vorname des Unternehmers.

Bei Personenvereinigungen und – gruppen ist der Name der Vereinigung oder Gruppe anzugeben (z.B. GbR) und bei juristischen Personen (GmbH oder AG) die offizielle, im Handelsregister eingetragene, Firmierung. Das Gleiche gilt bei rechtsfähigen Personengesellschaften (z.B. OHG und KG). Bei diesen und bei juristischen Personen ist zudem die Angabe der Rechtsform erforderlich.

Daneben ist die vollständige ladungsfähige Anschrift anzugeben. Die Nennung eines Postfaches reicht ebenso wenig aus wie eine E-Mail-Adresse. Bei einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft ist die Anschrift des Sitzes der Gesellschaft anzugeben.

Bei einer juristischen Person oder Personengesellschaft muss zusätzlich der Name des Vertretungsberechtigten genannt werden. Vertretungsberechtigt sind diejenigen, die rechtlich verbindlich stellvertretend für die Vereinigung handeln können. Bei einer AG ist dies beispielsweise der Vorstand und bei einer OHG oder KG die vertretungsberechtigten Gesellschafter.

In diesen Angaben muss eine E-Mail-Adresse aufgeführt werden und daneben eine weitere Möglichkeit der schnellen elektronischen Kontaktaufnahme. Welches Kommunikationsmittel dies ist, kann der Website-Betreiber selbst entscheiden. Die Angabe einer Telefonnummer als weitere Möglichkeit der elektronischen Kontaktaufnahme wird nicht ausdrücklich im Gesetz genannt, bietet sich aber regelmäßig an.

Wichtig ist dabei aber, dass es sich nicht um eine über dem Grundtarif liegende, kostenpflichtige Telefonnummer handeln darf. Zu beachten ist außerdem, dass auch Tippfehler, die dazu führen, dass kein Kontakt hergestellt werden kann, wie eine nicht gemachte Angabe gewertet werden.

Soweit es sich um eine Tätigkeit handelt, für die eine behördliche Zulassung erforderlich ist, muss die zuständige Aufsichtsbehörde genannt werden, unter Angabe von Postanschrift und Telefonnummer.

Zulassungspflicht besteht beispielsweise bei Banken und anderen Erbringern von Finanzdienstleistungen, Bewachungsgewerbe, Bauträgern, Fahrschulen, Gaststätten, Maklern, Versicherungsunternehmen und niedergelassenen Vertragsärzten. Die zuständige Aufsichtsbehörde ist bspw. für Gaststätten die nach § 30 GastG zuständige Erlaubnisbehörde.

Soweit der Diensteanbieter in das Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister eingetragen ist, sind die Registernummer sowie der Name des betreffenden Registers zu vermerken. Erfolgt bei Kleingewerbetreibenden eine Eintragung in das örtliche Gewerberegister, so ist dieses samt Registernummer anzugeben.

Bei Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung an den Besitz eines Diploms oder eines Befähigungsnachweises gebunden ist (insb. Auch freie Berufe wie Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten usw.) müssen noch weitere Angaben erbracht werden. Anzugeben ist die Kammer, in der Sie Mitglied sind, die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Mitgliedstaat, der sie verliehen hat, sowie die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und Angaben wie diese zugänglich sind.

Die Umsatzsteueridentifikationsnummer ist, sofern das Unternehmen eine besitzt, anzugeben. (I.d.R. sind dies umsatzsteuerpflichtige Unternehmen, die EU-Umsätze ausführen) Außerdem ist die Wirtschafts-Identifikationsnummer anzugeben, sofern das Unternehmen eine solche besitzt.

Bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, das heißt beim Bereithalten von Inhalten mit meinungsbildender Qualität, wie einem Blog, muss zusätzlich ein Verantwortlicher nach § 18 Abs. 2 MStV für die jeweiligen Inhalte genannt werden. Es ist ausreichend, die Angabe mit “Inhaltlich verantwortlich” zu überschreiben, die Nennung des Paragraphen ist nicht erforderlich.