Gesellschaftliches Engagement
Recht

Rechtfertigung von Beherbergungsverboten durch AGB und Hausrecht

25.04.2024
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Der unerwünschte Gast - was gibt es für rechtliche Möglichkeiten und Grenzen? Dies erläutert die Rechtsanwältin Anja Smettan-Öztürk. Es gibt diverse Ansätze, warum ein Hotelier/Gastronom einen Gast in seinen Räumlichkeiten nicht willkommen heißen möchte. Erfahren Sie hier, welche rechtlichen Rahmenbedingungen in diesem Kontext beachtet werden müssen.

Unterschiedliche Haltungen, Ideen, Konzepte etc. können der Grund dafür sein, dass nicht jeder Gast ein willkommener Gast ist. Sei es, weil das Hotel sich auf "Adults only" ausgerichtet hat oder die extreme politische Gesinnung des Gastes den eigenen Wertvorstellungen widerspricht. Oder auch gewaltbereite, laute Jugendgruppen auf dem Campingplatz nicht den Vorstellungen der Betreiber, die einen gewaltfreien Erholungsraum offerieren wollen, entsprechen.

Genau hier setzt der Vortrag der Rechtanwältin Anja Smettan-Öztürk an, indem sie über die Möglichkeiten von Vertragsfreiheit im deutschen Recht und die Grenzen der Abschlussfreiheit dem sogenannten "Kontrahierungszwang" vor dem Vertragsabschluss sowie über Kündigung und Rücktritt in den AGBs und das Hausverbot nach dem Vertragsabschluss informiert.

Foto Blechschild "Keep Out"
Quelle:

pixabay

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Die Vertragsfreiheit gilt allerdings nicht grenzenlos. Es gibt Konstellationen, in denen ich verpflichtet bin, mit einer Person einen Vertrag abzuschließen (Kontrahierungszwang). Diese Konstellationen sind insbesondere: 

  • Spezielle gesetzliche Anordnung: Der Gesetzgeber hat einige Konstellationen explizit gesetzlich normiert, in denen eine Person verpflichtet ist, mit einer anderen Person einen Vertrag abzuschließen.
    Für das Reiserecht von Relevanz sind § 22 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und § 21 (Luftverkehrsgesetz) LuftVG. Nach § 22 PBefG ist der Unternehmer zur Beförderung verpflichtet, wenn erstens die Beförderungsbedingungen eingehalten werden, zweitens die Beförderung mit den regelmäßig eingesetzten Beförderungsmitteln möglich ist und drittens die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht abwenden und denen er auch nicht abhelfen kann. Nach § 21 II 3 LuftVG sind Luftfahrtunternehmen, die Linienverkehr betreiben, außer im Falle der Unzumutbarkeit jedermann gegenüber verpflichtet, Beförderungsverträge abzuschließen und im Rahmen des veröffentlichten Flugplanes zu befördern.
  • keine Ausweichmöglichkeit
  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz hat das Ziel, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen (§ 1 AGG). Der Anwendungsbereich des AGG umfasst auch den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen (Bsp.: Hotelzimmer; Stadtrundfahrt), § 2 I Nr. 8 AGG.

Fazit: Besser Vorsorge als Nachsorge! Es gilt grundsätzlich. Vertragsfreiheit. Ein Kontrahierungszwang besteht nur in seltenen Fällen.

2. Nach Vertragsschluss:

Nach Vertragsschluss sind die Möglichkeiten im Umgang mit dem unerwünschten Gast deutlich begrenzter. Es gilt der Grundsatz der Vertragstreue (pacta sunt servanda). Dennoch gibt es auch hier Möglichkeiten: 

  • Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB): Diese müssen der AGB-Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB standhalten. Sind sie wirksam, eröffnen sie dem Unternehmer weitreichende Möglichkeiten im Umgang mit dem unerwünschten Gast. Dazu zählen insbesondere Kündigungs- bzw. Rücktrittsrechte.
  • Hausverbote: Daneben besteht ungeachtet der AGB die Möglichkeit eines Hausverbots.

Fazit: Auch nach Vertragsschluss eröffnen AGB und Hausverbote rechtliche Möglichkeiten, die allerdings aufgrund des Grundsatzes der Vertragstreue deutlich beschränkter sind.