Unternehmen im EU-Beihilferecht
Das EU-Beihilferecht findet nur auf „Unternehmen“ Anwendung. Dabei können z. B. auch kommunale oder gemeinnützige Einrichtungen Unternehmen im Sinne des Beihilferechts sein. Hier erfahren Sie wie die Einstufung der antragstellenden Person oder Organisation als „Unternehmen“ im beihilferechtlichen Sinne erfolgt und ob Sie dementsprechend förderfähig sind.
Unternehmen im beihilferechtlichen Sinne
Der Begriff des Unternehmens im beihilferechtlichen Sinne umfasst jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Die Einstufung einer antragstellenden Person/Organisation als Unternehmen hängt damit vollständig davon ab, ob dieser eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Der Status der Einheit nach nationalem Recht ist nicht entscheidend.
Damit können beispielsweise auch ein Verband, ein Sportverein oder eine Einheit, die Teil der öffentlichen Verwaltung ist, grundsätzlich Unternehmen darstellen.
Der Teil der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit unterfällt nicht dem EU-Beihilferecht
Übt die antragstellende Person/Organisation sowohl eine wirtschaftliche als auch eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit aus, dann wird sie nur in Bezug auf die wirtschaftliche Tätigkeit als Unternehmen betrachtet. Der Teil der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit unterfällt dann nicht den Regelungen des EU-Beihilferechts (wobei sichergestellt werden muss, dass keine Quersubventionierung oder mittelbare Subventionierung von Wirtschaftstätigkeiten erfolgen kann).
Die antragstellende Person/Organisation hat in diesen Fällen den Nachweis über die Trennung der wirtschaftlichen von der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit zu erbringen. Der Nachweis der Zuordnung der Kosten, Finanzierung und Erlöse kann insbesondere im Jahresabschluss geführt werden.
Wirtschaftliche Tätigkeit
Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist dann gegeben, wenn der Gegenstand der Tätigkeit im Anbieten von Waren und Dienstleistungen auf einem Markt besteht. Für das Vorliegen eines Marktes reicht es bereits aus, dass andere Personen/Organisationen interessiert und in der Lage wären, die Dienstleistung auf dem betreffenden Markt zu erbringen. Damit ist das Vorliegen eines Marktes auch bei einer rechtlichen oder faktischen Marktabschottung ohne Wettbewerb zu bejahen, wenn es andere interessierte Leistungserbringende geben könnte, die in der Lage wären, ihre Dienstleistung zu erbringen.
Kirchliche, karitative und gemeinnützige Vereine oder Kultur- und Sporteinrichtungen können als Unternehmen gewertet werden
Auch Einheiten, die keinen Erwerbszweck verfolgen, können Waren und Dienstleistungen auf einem Markt anbieten. Die Gewinnerzielungsabsicht spielt keine Rolle für die Einstufung als wirtschaftliche Tätigkeit. So können auch kirchliche, karitative und gemeinnützige Vereine oder Kultur- und Sporteinrichtungen als Unternehmen gewertet werden.
Die beihilferechtliche Beurteilung erfolgt immer in Bezug auf eine bestimmte Tätigkeit.
Beispiele wirtschaftlicher Tätigkeit
- Vermietung/Verpachtung einer Gewerbeeinheit in einem öffentlichen Gebäude,
- Vermietung/Verpachtung von Sporthallen an Vereine,
- Einspeisung von Reststrom aus eigener Erzeugung in das öffentliche Netz,
- Verkauf/Abgabe von Wärme aus einer eigenen Anlage/Netz an andere Nutzerinnen und Nutzer,
- Betrieb einer KITA,
- entgeltliche Vorträge,
- Betrieb einer Vereinskantine
- Eigenbetriebe öffentlicher Körperschaften können beispielsweise als Unternehmen qualifi-ziert werden, sofern diese Betriebe nicht nur intern für die öffentliche Körperschaft tätig sind, sondern Leistungen auch auf dem Markt anbieten.
Nichtwirtschaftliche Tätigkeit
Nichtwirtschaftliche Tätigkeit bedeutet, dass der Staat als öffentliche Hand handelt oder öffentliche Stellen in ihrer Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt handeln. Wenn eine Einheit Teil der wesentlichen Aufgaben des Staates ist oder mit diesen Aufgaben verbunden ist, kann sie als öffentliche Hand angesehen werden. Tätigkeiten, die untrennbarer Teil der Vorrechte öffentlicher Gewalt sind und vom Staat ausgeübt werden, sind grundsätzlich keine wirtschaftlichen Tätigkeiten. Wenn mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse auch eine wirtschaftliche Tätigkeit verbunden ist, bleiben sämtliche Tätigkeiten dieser Einheit Tätigkeiten in Ausübung hoheitlicher Befugnisse. Die Einheit fällt nicht unter den Begriff des Unternehmens.
Beispiele nichtwirtschaftlicher Tätigkeit:
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Armee- oder Polizeitätigkeiten,
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Flugsicherung und Flugverkehrskontrolle,
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Seeverkehrskontrolle und -sicherheit,
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Überwachungstätigkeiten zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung,
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Organisation, Finanzierung und Durchsetzung von Haftstrafen,
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Erschließung und Revitalisierung öffentlichen Geländes durch öffentliche Stellen,
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Erhebung von Unternehmensdaten für öffentliche Zwecke auf der Grundlage einer Meldepflicht der Unternehmen.
Bei den Bereichen der sozialen Sicherheit, der Gesundheitsfürsorge, des Bildungswesens und der Forschungstätigkeit sowie der Kultur und Erhaltung des kulturellen Erbes einschließlich Naturschutz kommt es auf die Einstufung als nichtwirtschaftliche Tätigkeit ganz maßgeblich auf die Ausgestaltung im Einzelfall an. Sofern in diesen Bereichen die überwiegende staatliche Kontrolle, das Prinzip der Solidarität und die nichtkommerzielle Ausrichtung zum Tragen kommen, kann grundsätzlich eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit angenommen werden.
Bewertungskriterium für den Bereich Kultur und Erhaltung des kulturellen Erbes (einschließlich Naturschutz)
Eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit ist gegeben, wenn ein kostenloser Zugang der Öffentlichkeit zu der kulturellen Aktivität besteht, da in diesen Fällen ein rein sozialer und/oder kultureller Zweck vorliegt. Daran ändert sich auch nichts, wenn ein finanzieller Beitrag der Besucherinnen und Besucher erhoben wird, der lediglich einen Bruchteil der tatsächlichen Kosten deckt (lt. EU-Kommission 50 % oder weniger). Grund hierfür ist, dass das erhobene Entgelt nicht als echte Vergütung für die erbrachte Dienstleistung angesehen werden kann.