GRW-G Wachstumsprogramm für kleine Unternehmen
Das Programm unterstützt kleine Unternehmen Existenzgründer, Tourismusvorhaben, Produktions-, Dienstleistungs-, und Handwerksbetriebe mit überregionalem Absatzmarkt bei Investitionen zur Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen im Land Brandenburg.
Wer wird gefördert?
- Kleine, gewerbliche Unternehmen sofern sie den Primäreffekt erfüllen.
- Die Voraussetzung des Primäreffektes ist erfüllt, wenn mehr als 50 Prozent des Umsatzes in der Betriebsstätte regelmäßig überregional erbracht werden.
Ein kleines Unternehmen hat weniger als 50 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz beziehungsweise eine Jahresbilanz von höchstens 10 Millionen Euro. Dabei werden verbundene Unternehmen und Partnerunternehmen einbezogen.
Wer ist von der Förderung ausgeschlossen?
- Flughäfen und -plätze,
- Veranstalter und Einrichter von Kongressen, Ausstellungen und Messen,
- Hallenbäder, soweit nicht in kur- oder wellnessorientierten touristischen Vorhaben eingebunden, sowie Strand- und Freibäder,
- Sport- und Spielstätten (einschließlich Kletterparks, Baumwipfelpfade, Schießanlagen und Ähnlichem), außer bei saisonverlängernden touristischen Vorhaben,
- Gokart-Bahnen und sonstige fahrgeschäftsähnliche Einrichtungen,
- separate Kegel- und Bowlingbahnen, Fitnesscenter, Reitanlagen,
- Golfplätze und Tennisanlagen einschließlich deren Nebeneinrichtungen,
- Tierparks, zoologische Gärten,
- Kinos, Museen, Theater, Veranstaltungsstätten und Ausstellungsräume, Bars, Diskotheken und mobile Dienstleistungen.
Was wird gefördert?
- Errichtung von Betriebsstätten
- Ausbau der Kapazitäten einer Betriebsstätte (Erweiterung),
- Übernahme einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte unter Marktbedingungen durch einen unabhängigen Investor,
- Diversifizierung einer Betriebsstätte (neue zusätzliche Produkte),
- grundlegende Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens einer Betriebsstätte.
Förderfähige Vorhaben im Tourismus
Die förderfähigen touristischen Vorhaben sollen zur Erhöhung der Übernachtungszahlen in den Tourismusregionen, zur Gewinnung neuer Gästegruppen beziehungsweise zur Saisonverlängerung beitragen.
Was wird gefördert und welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?
- Im Gesundheitstourismus in staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten,
- Im Rad- und Wassertourismus
- Vorhaben, die zur Entwicklung innovativer oder zur Ergänzung bereits vorhandener touristischer Produkte beitragen
Kur- und Erholungsorte im Land Brandenburg
Bad Saarow • Bad Liebenwerda • Bad Freienwalde • Bad WilsnackBad Belzig • Buckow • Templin • Burg/Spreewald • Angermünde, OT Altkünkendorf, OT Angermünde, OT Wolletz • Fürstenberg, OT Himmelpfort • Lübben/Spreewald • Lübbenau/Spreewald • Lindow/Mark • Lychen • Müllrose • Neuzelle, OT Neuzelle • Rheinsberg, OT Rheinsberg, OT Flecken Zechlin • Rheinsberg, OT Kleinzerlang • Schwielochsee, OT Goyatz • Schwielochsee • Stechlin, OT Neuglobsow • Waldsieversdorf • Wendisch Rietz • Werder (Havel)
Investitionsvorhaben zur Erhöhung und Schaffung von Bettenkapazitäten
- mindestens zehn Betten müssen aufgeteilt auf drei Einheiten geschaffen werden, außer diese erfolgt als zusätzliche Investition in bestehenden Gasthöfen und Gasthäusern
- am Ende des Investitionszeitraums muss der Zuwendnungsempfänger in die Deutsche Hotelklassifizierung, die Klassifizierung von Ferienwohnungen und -häusern und Privatzimmern, die G-Klassifizierung beziehungsweise die Campingplatzklassifizierung aufgenommen sein und dieses für die Dauer der Überwachungszeit bleiben.
Investitionsvorhaben im Bereich Radtourismus und Wassertourismus
- Im Bereich Radtourismus muss der Zuwendungsempfänger muss am Ende des Investitionszeitraums im Besitz der ADFC-Zertifizierung „Bett+Bike“ sein und dieses für die Dauer der Zweckbindung bleiben.
- Bei Vorhaben im Bereich Wassertourismus muss der Zuwendungsempfänger in das Informationssystem „Gelbe Welle“ aufgenommen sein und dies bis zum Ende der Zweckbindungsfrist bleiben.
Wie wird gefördert und welche Fördersätze gelten?
Es werden nur Vorhaben mit förderfähigen Ausgaben von mindestens 60.000 Euro und höchstens 2,0 Millionen Euro gefördert. Dabei kann zwischen einem Sachkosten- oder Lohnkostenzuschuss gewählt werden.
Die Förderung in den D-Fördergebieten kann bis zu einem Höchstsatz von 20 Prozent erfolgen.
- Gemeinde Falkensee
- Oberhavel
- Barnim
- Dahme-Spreewald
- Teltow-Fläming
- Potsdam
- Potsdam-Mittelmark
In den C-Fördergebieten kann die Förderung bis zu einem Höchstsatz von 35 Prozent erfolgen. In den an Polen angrenzenden C-Fördergebieten kann ein Zuschlag von 10 Prozent gewährt werden.
- Prignitz
- Ostprignitz-Ruppin
- Uckermark
- Havelland (außer die Gemeinde Falkensee)
- Märkisch-Oderland
- Oder-Spree
- Spree-Neiße
- Oberspreewald-Lausitz
- Elbe-Elster
- Kreisfreie Städte Cottbus, Frankfurt (Oder), Brandenburg an der Havel
Alle touristischen Vorhaben müssen den Nachweis der Barrierefreiheit sowie des Qualitätssiegels ServiceQ Deutschland erbringen. Die Erfüllung dieser Qualitätskriterien muss bei der Verwendungsnachweisprüfung belegt werden und für die Dauer der Überwachungszeit erhalten bleiben.
Art und Umfang der Förderung
Die Zuwendung wird zur Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form des Zuschusses zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Der Antragsteller kann zwischen sachkapitalbezogenen und lohnkostenbezogenen Zuschüssen wählen.
Sachkostenzuschüsse
Förderfähig ist nur der Teil der Investitionen, der je geschaffenen Dauerarbeitsplatz 750.000 Euro und je gesicherten Dauerarbeitsplatz 500.000 Euro nicht übersteigt. Ein Ausbildungsplatz wird wie ein Dauerarbeitsplatz gewertet. Arbeitsplätze, die mit Leiharbeitnehmern besetzt werden, werden nicht als Dauerarbeitsplätze anerkannt.
Immaterielle Wirtschaftsgüter sind nur bis maximal 50 Prozent der förderfähigen Investitionen förderfähig.
Nicht förderfähig sind:
- Grundstücke,
- Tiere,
- Wasserfahrzeuge,
- Ausgaben, die während der Investition anfallen, aber zur Durchführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nicht erforderlich sind (zum Beispiel Kunstgegenstände, Richtfeste),
- gezahlte Baukostenzuschüsse,
- Umsatzsteuer und auf Rechnungen ausgewiesene Skonti und Rabatte, unabhängig von ihrer Inanspruchnahme,
- Finanzierungen und Versicherungen,
- gebrauchte Wirtschaftsgüter, es sei denn, es handelt sich um Investitionen zum Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre, oder das erwerbende Unternehmen ist ein kleines oder mittleres Unternehmen in der Gründungsphase, und
- Eigenleistungen.
Lohnkostenzuschüsse
- Lohnkosten von an Erstinvestitionen gebundenen Arbeitsplätzen.
Ein Arbeitsplatz ist investitionsgebunden, wenn er eine Tätigkeit betrifft, auf die sich die Investition bezieht und wenn er in den ersten drei Jahren nach Abschluss der Investition geschaffen wird. Zugrunde gelegt werden können lediglich die neu geschaffenen Arbeitsplätze, die zu einem Nettozuwachs an Beschäftigten im Verhältnis zur durchschnittlichen Beschäftigtenzahl in den vergangenen zwölf Monaten führen. Die dem Lohnkostenzuschuss zugrunde gelegten Arbeitsplätze müssen mindestens fünf Jahre besetzt bleiben.
- Lohnkosten, die für eingestellte Personen während eines Zeitraums von zwei Jahren anfallen. Diese umfassen den Arbeitgeber-Bruttolohn (vor Steuern) und die gesetzlichen Sozialabgaben, mindestens 37.000 Euro und höchstens jedoch 85 000 Euro pro Person und Jahr
Nicht förderfähig
- Gehälter für Geschäftsführer, Vorstände und geschäftsführende Gesellschafter