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Recht

Änderungen gesetzlicher Vorschriften ab 2023

09.12.2022
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Der Jahreswechsel naht und damit der Stichtag für einige gesetzliche Vorschriften, die auch den Tourismus in Brandenburg betreffen. Was sich 2023 ändert, was bleibt und was Sie beachten müssen, erfahren Sie hier.

Würfel mit Jahreszahl 2023

Elektronische Krankschreibung

Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ihrer Beschäftigten können Arbeitgeber ab 1. Januar 2023 nur noch elektronisch von der jeweiligen Krankenkasse des Arbeitnehmers abrufen. Damit entfällt für Beschäftigte der bisherige „gelbe Schein“ zur Vorlage beim Arbeitgeber. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen jedoch weiterhin ihren krankheitsbedingten Ausfall unverzüglich mitteilen. Betriebe werden zum Stichtag an das neue digitale System eAU angeschlossen. Die Daten der Arbeitsunfähigkeit werden bereits von den Praxen über das System an die Krankenkassen übermittelt.

Mehrwegpflicht in der Gastronomie

Am 1. Januar 2023 tritt zudem die Mehrwegangebotspflicht in Kraft. Für gastronomische Betriebe, die Takeaway-Speisen anbieten, bedeutet das: Wer Einwegverpackungen anbietet, muss dann auch ein alternatives Mehrwegsystem (z.B. aus Kunststoff oder Glas) vorhalten.  In Deutschland entstehen täglich 770 Tonnen Verpackungsmüll durch Takeaway-Einwegverpackungen. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken, sind Caterer, Lieferdienste und Restaurants ab dem 1. Januar 2023 dazu verpflichtet, auch Mehrwegbehälter als Alternative zu Einwegbehältern für Takeaway-Speisen und Getränke anzubieten. Gästen muss dann die Wahl zwischen Einwegverpackungen und Mehrwegverpackungen gegeben werden.

Midijob Grenze steigt auf 2000 Euro

Bereits seit dem 1. Oktober 2022 ist die Verdienstgrenze für Minijobs auf 520 Euro angehoben worden. Im Übergangsbereich ab 520,01 Euro steigt ab dem 1. Januar 2023 die Verdienstgrenze für sogenannte Midijobs deutlich auf 2000 Euro brutto an. Bis zu diesem Einkommen werden Beschäftigte von Sozialbeiträgen entlastet. Arbeitgeber zahlen einen höheren Anteil zur Sozialversicherung, je nach Entgelt zwischen 20 und 28 Prozent.

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Restauration verlängert

Die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von sieben Prozent für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wird über den 31. Dezember 2022 hinaus um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. Die befristete Steuerermäßigung gilt weiterhin nicht für Getränke.