Kündigung und Reisepreisminderung wegen eines Ersatzzimmers
Das Landgericht Verden hat entschieden, dass ein Kündigungsgrund wegen eines Reisemangels nur bei wesentlichen Mängeln besteht, die nicht gegeben sind, wenn eine Ersatzunterbringung nahezu gleichwertig ist. Den Reisenden soll eine Schadensminderungspflicht treffen.
In dem zu entscheidenden Fall war es so, dass die Klägerin und ihr Ehemann bei der Beklagten 10 Übernachtungen in der Zimmerkategorie der J. W.-Suite in einem Hotel in Österreich buchten und den Beherbergungspreis vorab zahlten. Bei der Anreise konnte die Suite wegen einer Überbuchung des Hotels nicht zur Verfügung gestellt werden. Der Klägerin wurde eine mögliche andere Zimmerkategorie gezeigt, darunter die K.-Suite. Eine Nacht verbrachte die Klägerin mit ihrem Ehemann dort und reiste dann ab. Sie verlangte den gezahlten Preis zurück.
Das Landgericht Verden hat der Klägerin eine geringfügige Minderung zugesprochen ein Kündigungsrecht jedoch abgelehnt. Abweichungen im Hinblick auf den Zustand der Unterkunft sind mit bis zu 5% Minderung anzusetzen. Ein erheblicher Mangel liegt in der abweichenden Unterkunftsart nicht vor. Dies ist aber immer Voraussetzung für eine Kündigung.
An dem Urteil ist auffällig, dass das Landgericht hier ohne weitere Begründung das Pauschalreiserecht anwendet. Die Klägerin buchte nur Unterkunft mit Verpflegung. Dieser Vertrag wäre nach herrschender Meinung als Mietvertrag einzuordnen, da die Verpflegung ein wesensmäßiger Bestandteil der Hauptleistung, mithin der Beherbergung ist.
Entscheidung des LG Verden v. 29.9.2022 – 4 S 30/21
LG Verden, Urt. v. 29.9.2022 – 4 S 30/21, BeckRS
2022, 36698; Vorinstanz: AG Rotenburg, Wümme,
Urt.v. 27.7.2021 – 5 C 599/20, BeckRS 2021, 59447