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Berufspatent für gewerblich genutzte Sportboote notwendig

07.03.2023
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Gewerblich genutzte Sportboote dürfen künftig nur noch mit Kleinschifferzeugnis geführt werden. Dies regelt die Binnenschiffspersonalverordnung. In dieser werden u.a. die Nutzungsmöglichkeiten von Sportbootführerscheinen zu gewerblichen Zwecken umfassend geregelt und durch das Kleinschifferzeugnis ergänzt. Der Sportbootführerschein gilt nur noch für nicht gewerbliche Zwecke.

Bootsfahrer auf dem Wasser
Quelle:

TMB Tourismus-Marketing Brandenburg GmbH

Yorck Maecke

Bis zum 18. Januar 2022 durften mit Sportbootführerscheinen (See und Binnen) sowohl Sportboote im Sinne der Sportbootführerscheinverordnung geführt werden als auch bestimmte Fahrzeuge, die keine Sportboote sind, sofern sie höchstens 20 Meter lang waren. Der Nutzungszweck des Fahrzeuges war bisher nicht entscheidend.

Diese Rechtslage hat sich  mit dem Inkrafttreten der neuen Binnenschiffspersonalverordnung geändert. Grundsätzlich dürfen mit einem Sportbootführerschein nur noch Sportboote geführt werden. Das heißt, der Sportbootführerschein gilt nur noch für nicht gewerbliche Zwecke, also allein zu Sport- und Erholungszwecken.

Im Rahmen einer Übergangsbestimmung ist es aber noch bis zum 17. Januar 2024 möglich, gewerblich, beruflich oder dienstlich genutzte Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 Metern mit einem Sportbootführerschein zu führen, sofern diese Tätigkeit schon vor dem 18. Januar 2022 ausgeübt worden ist. Personen, die von dieser Übergangsbestimmung betroffen sind, können bis zum 17. Januar 2024 beantragen, dass ihnen für ihren Sportbootführerschein ein Kleinschifferzeugnis ausgestellt wird.

Nähere Informationen finden Sie hier.