Rechtliches zu Preis- und Leistungsänderungen
Das müssen Sie als Veranstalter und Anbieter touristischer Leistungen beachten, wenn Sie Ihre Preise erhöhen oder Leistungen anpassen müssen.
Momentan stellen sich viele touristische Leistungsanbieter die Frage, wie sie mit den aktuellen und bevorstehenden Preissteigerungen in vielen Bereiche ihren Betrieb weiterhin rentabel führen können. Eine Anpassung der Preise- oder Leistungen ist dabei unumgänglich. Bevor Sie nun anfangen zu rechnen, sollten Sie vorher die rechtlichen Grundlagen von Preis- und Leistungsänderungen berücksichtigen. Die Rechtsanwältin Anja Smettan-Öztürk hat zu diesem Thema die wichtigsten Rahmenbedingungen mit praxisnahen Beispielen in einem Handout für Vermieter zusammengestellt. Vorangegangen war ein Online-Seminar für touristische Leistungsanbieter.
Das ist zu beachten:
Preisänderungen:
- Preisänderungen vor Vertragsschluss sind in der Regel unproblematisch
- Beachte: Preise sind im Internet tagesaktuell zu halten
- Preisänderungen nach Vertragsschluss sind problematisch:
- Für Geschäftskunden: Individualabreden sind zulässig
- Für Endkunden: AGB-Recht gilt! Bei Vertragsschluss muss im Vertragstext eine wirksame Preisvorbehaltsklausel (AGB) festgehalten sein.
- Vier Monate Sperrfrist: (§ 309 Nr. 1 BGB) heißt: keine Preisänderungen nach Vertragsschluss in diesem Zeitraum zulässig
- Im Pauschalreiserecht: Einseitige Preiserhöhungen um bis zu acht Prozent sind zulässig (§ 651g Abs. 1 S. 2 BGB).
- Vier-Monate-Frist gilt im Reiserecht nicht!
Leistungsänderungen:
- Pauschalreise (§ 651g Abs. 1 S. 3 und 4 BGB)
- bei erheblicher Leistungsänderung kann Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Änderung annehmen
- sonstige Touristik:
- Informationsklausel und Änderungsvorbehalte nutzen
Genauere Erläuterungen, Beispiele und Formulierungsvorschläge finden Sie im Handout.