Recht

Webinar zur E-Rechnungs-Pflicht ab 1.1.2025

Online
11.11.2024
14:00 - 15:00
Sharing
  • In Zwischenablage kopiert

Wer muss E-Rechnungen empfangen und archivieren bzw. wer muss diese auch erstellen?

Nach den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) müssen eingehende elektronische Handels- oder Geschäftsbriefe (z. B. E-Rechnungen) auch in elektronischer Form aufbewahrt werden (Rz. 131 der GoBD; BMF-Schreiben vom 28. November 2019, BStBl I S. 1269, geändert durch BMF-Schreiben vom 11. März 2024, BStBl I 2024, S. 374).

Ab 01.01.2025 besteht für jedes Unternehmmen die grundlegende Verpflichtung zur Nutzung von E-Rechnungen.

E-Rechnungen sind ab einer Summe von 1.000 Euro für alle Lieferanten oder Auftragnehmer verpflichtend, die für öffentliche Auftraggeber arbeiten.

Eine Übergangsfrist von zwei Jahren erlaubt es aber allen, bis zum 31.12.2026 noch Papier- und elektronische Rechnungen im sonstigen Format zu verwenden, sofern der Empfänger zustimmt.

Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter 800.000 Euro ist eine verlängerte Übergangsfrist bis zum 31.12.2027 vorgesehen.

Darum ist es für alle Unternehmen unabdingbar, sich schon heute damit zu befassen, E-Rechnungen empfangen und archivieren zu können, denn eine E-Rechnung muss elektronisch archiviert werden.