EU-Kurzzeitvermietungsverordnung ab Mai 2026
Ab 20. Mai 2026 gilt die EU-Verordnung (EU) 2024/1028 zum Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen. Sie schafft ein europaweit harmonisiertes Verfahren, über das Buchungsplattformen standardisierte Daten an eine zentrale staatliche Stelle melden. Behörden können diese Daten abrufen – aber nur, wenn vor Ort ein Registrierungsverfahren existiert („Opt-in“).
Was ist die EU-Kurzzeitvermietungsverordnung?
Mit der Verordnung (EU) 2024/1028 wird ein einheitliches digitales Datenaustauschsystem für Kurzzeitvermietungen eingeführt. Ziel ist es, den Austausch von Buchungsdaten zwischen Online-Plattformen (z. B. Airbnb, Booking, FeWo-direkt) und zuständigen Behörden zu standardisieren und zu vereinfachen.
Die EU-Verordnung gilt ab 20. Mai 2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Für die organisatorische Umsetzung in Deutschland ist jedoch ein nationales Durchführungsgesetz erforderlich. Hierzu liegt seit Januar 2026 der Entwurf eines „Kurzzeitvermietungs-Datenaustausch-Gesetzes (KVDG)“ vor (BT-Drs. 21/3484). Der Gesetzentwurf sieht vor, die Bundesnetzagentur als zentrale digitale Zugangsstelle zu benennen und die technischen sowie aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen zu regeln.
Der Abschluss des parlamentarischen Verfahrens ist eine wesentliche Voraussetzung für die operative Ausgestaltung der Datenflüsse, Schnittstellen und Zuständigkeiten.
Wichtig: Die Verordnung ist ein Transparenz- und Dateninstrument. Sie regelt keine Zweckentfremdungsverbote oder Genehmigungspflichten – diese bleiben weiterhin Sache des jeweiligen Landes- und Kommunalrechts.
Für wen ist die Verordnung relevant?
Die Verordnung betrifft insbesondere:
- Kommunen und Landesbehörden (sofern sie Daten abrufen und nutzen wollen bzw. ein entsprechendes Registrierungsverfahren eingeführt haben)
- Gastgebende / Anbieter von Kurzzeitvermietungen (private und gewerbliche, sofern sie einem Registrierungsverfahren unterliegen)
- Online-Vermietungsplattformen (Pflichten zur Datenübermittlung und Abbildung von Registrierungsnummern)
- touristische Akteure (Planung/Monitoring, Kommunikation, Standortmanagement, soweit Registrierungsverfahren bestehen)
Warum gibt es die Verordnung?
In vielen Ländern (und teils auch in Deutschland) werden Kurzzeitvermietungen politisch kontrovers diskutiert. Häufige Themen sind:
- Wohnraumschutz und Zweckentfremdung
- Wettbewerbsfragen gegenüber klassischen Beherbergungsbetrieben
- Steuer- und Abgabencompliance
- fehlende Marktdaten (tatsächliche Übernachtungszahlen, Angebotsumfang, Anbieterstruktur)
Die EU will mit der Verordnung vor allem eine belastbarere Datengrundlage schaffen und gleichzeitig Plattformen entlasten, weil künftig nicht mehr unzählige Einzelabfragen aus unterschiedlichen Behörden beantwortet werden müssen.
Wie funktioniert das System?
Zentrale digitale Zugangsstelle (Deutschland: Bundesnetzagentur)
In Deutschland wird die Bundesnetzagentur (BNetzA) als „einheitliche digitale Zugangsstelle“ eingerichtet. Sie dient als technische Drehscheibe: Plattformen übermitteln Daten an die zentrale Stelle; Behörden können diese Daten dann automatisiert abrufen.
Opt-in-Prinzip
Das System basiert auf einem Opt-in-Modell:
- Datenabruf gibt es nur dort, wo ein Registrierungsverfahren besteht.
- Das heißt: Nur Länder/Kommunen, die ein Registrierungsverfahren eingeführt haben, werden in den veröffentlichten Zuständigkeits- und Gebietskulissenlisten geführt und können Daten erhalten.
Praktisch bedeutet das auch: Kommunen, die bereits über Registrierungssysteme verfügen (z. B. Berlin/Hamburg/NRW), werden nicht „neu“ betroffen, aber ihre Systeme müssen EU-konform an die Schnittstelle angebunden werden.
Aktueller Sachstand in Brandenburg
- Die EU-Verordnung tritt im Mai 2026 in Kraft.
- Der Bund richtet derzeit die zentrale digitale Zugangsstelle bei der Bundesnetzagentur ein.
- Das Land Brandenburg plant aktuell kein landesweites Registrierungsverfahren.
- Die Entscheidung, ob ein solches Verfahren eingeführt wird, liegt bei den einzelnen Kommunen.
Was wäre bei Einführung eines kommunalen Registers zu klären?
Ein Registrierungsverfahren ist mehr als „ein Online-Formular“. Wenn eine Kommune ein Register einführen möchte, sollten u. a. geklärt werden:
- Rechtliche Grundlage und Zuständigkeit (wer ist Registerstelle, wer kontrolliert?)
- Technische Ausgestaltung (digitale Registrierung, Schnittstelle/Anbindung an BNetzA)
- Ressourcen und Vollzug (dauerhafter Betrieb, Support, Prüfprozesse)
- Kommunikative Abgrenzung zu bestehenden Instrumenten (z. B. Kurbeitrag, Übernachtungsstatistik, Meldescheinwesen)
Welchen Mehrwert bietet die Teilnahme für Kommunen?
Je nach Ausgangslage kann ein Register mehrere Vorteile bringen:
- Bessere Datengrundlage: standardisierte, verlässlichere Daten zu Umfang und Nutzung von Kurzzeitvermietungen
- Mehr Transparenz im Markt: realistischere Einschätzung der Angebotsstruktur und Übernachtungszahlen
- Effizienterer Vollzug: wo lokale Vorschriften bestehen, können Datenabgleiche erleichtert werden
- Weniger manuelle Abfragen: Wegfall individueller Plattformanfragen und eigenständiger Recherchen
Gleichzeitig gilt: Der Nutzen hängt stark von den lokalen Bedingungen ab. Gemeinden mit gut etablierten Erhebungsinstrumenten (z. B. Kurbeitragssystemen) müssen abwägen, ob ein zusätzliches Register einen ausreichenden Zusatznutzen gegenüber Aufwand und Betrieb bringt.
Ausblick und weitere Informationen
Die durch die EU-Verordnung geschaffene Transparenz entfaltet ihre Wirkung insbesondere dann, wenn sich möglichst viele Kommunen beteiligen. Gleichzeitig sollte der zusätzliche Verwaltungsaufwand stets in einem angemessenen Verhältnis zum erwarteten Nutzen stehen.
Aktuell befindet sich die TMB Tourismus-Marketing Brandenburg GmbH im Austausch mit dem Deutschen Tourismusverband (DTV), der für das Frühjahr Handreichungen für Gastgeber und Kommunen sowie eine Webinarreihe zum Thema plant.
Wo kann man mehr nachlesen?
- Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz: https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Schlaglichter-der-Wirtschaftspolitik/2024/06/08-neue-eu-regeln-kurzzeitige-vermietung.html
- Deutscher Ferienhausverband: https://www.deutscher-ferienhausverband.de/politik/eu-verordnung-zur-kurzzeitvermietung/
Weitere Informationen zum Thema EU-Kurzzeitvermietungsverordnung im Tourismusnetzwerk Brandenburg.