Bestpreisklausel: Europäischer Gerichtshof stärkt Hotel-Position
Dürfen Hotels ihre Zimmer auf der eigenen Seite günstiger anbieten als auf Booking.com? Im Streit über sogenannte Bestpreisklauseln musste die Plattform Booking.com vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Niederlage hinnehmen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellte im aktuellen Urteil klar, dass die bisher von Booking verwendeten Bestpreisklauseln gegen Kartellrecht verstoßen und daher auch als Nebenabrede unzulässig sind. Zwar hat Booking die Klauseln wohl schon europaweit abgeschafft (vgl. rsw.beck.de) , aber die Entscheidung zu den Schadensersatzklagen von einer Vielzahl von Hoteliers, die unter der Regie des Hotelverbandes gegen Booking eingereicht wurden, steht noch aus.
Hintergrund ist ein langwieriger Streit, der sowohl vor deutschen als auch niederländischen Gerichten ausgetragen wurde. Plattformen wie Booking.com, HRS und Expedia ermöglichen es Nutzern, eine Vielzahl an Hotels und Unterkünften zu vergleichen und direkt zu buchen. Für jede erfolgreiche Buchung erhält der Plattformbetreiber eine Provision vom Hotel, die in den Zimmerpreis eingerechnet wird. Der Kunde zahlt somit indirekt für diese Vermittlung. Direktbuchungen beim Hotel wären ohne diese Provision günstiger. Doch Booking.com hatte sogenannte Bestpreisklauseln eingeführt.
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Weite Bestpreisklauseln verpflichteten Hotels, die mit Booking.com kooperieren, weder auf der eigenen Homepage noch auf anderen Vertriebskanälen günstigere Preise anzubieten. Diese Klauseln hatten Gerichte schon im Jahr 2015 für unzulässig erklärt. Danach setzte Booking.com auf sogenannte enge Bestpreisklauseln. Diese untersagten es den Hotels lediglich, Zimmer über eigene Kanäle günstiger anzubieten. Auf anderen Vermittlungsplattformen konnten die Zimmer somit günstiger angeboten werden. Der EuGH entschied nun, dass auch hier das Kartellverbot greift.
Quelle: https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/eugh-c26423-booking-com-bestprei…