Recht

Doppelzimmer kann mehr als zwei Betten haben

28.06.2023
Sharing
  • In Zwischenablage kopiert

Von Karola Borchert

Grund der Klage war, dass sich in einem Doppelzimmer vier Betten befanden und nicht, wie von der Klägerin gedacht, nur zwei.
Argumentation des AG München: Der Begriff „Doppelzimmer“ wird nicht einheitlich verwendet. Im vorliegenden Fall habe sich aus den Umständen ergeben, dass es sich um ein Zimmer mit Schlafgelegenheiten für vier Personen handelt.

Die Klägerin ging davon aus, dass sie im Rahmen eines Italienurlaubs für acht Personen vier Doppelzimmer gebucht hatte. Vor Ort stellte sich heraus, dass das Hotel nur zwei Doppelzimmer für jeweils vier Personen eingebucht hatte. Die Klägerin forderte deshalb die Hälfte des Reisepreises zurück.

Das AG München wies die Klage aufgrund eines versteckten Dissens ab. Beide Parteien haben vor Reiseantritt nicht bemerkt, sich nicht geeinigt zu haben. Auch der bei der Buchungsbestätigung verwendete Begriff „Doppelzimmer“ war irreführend, weil nicht die genaue Zimmeranzahl aufgeführt war.

Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Vertag auch ohne Einigung bzgl. dieses Punktes geschlossen worden wäre. Dies ergibt sich aus dem Tatbestand, dass die Reisenden nach Aufdeckung des Einigungsmangels beim Check-In im Hotel entschieden haben, die Reise fortzusetzen und die Reiseleitungen in Anspruch zu nehmen. Da das Hotel alle weiteren Leistungen zur Verfügung gestellt hatte, müsse davon ausgegangen werden, dass die Parteien den Vertrag auch ohne Einigung über die Zimmerzahl geschlossen hätten.

Kein Reisemangel, keine Schadensersatzansprüche aufgrund des niedrigen Reisepreises

Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband definiert ein Doppelzimmer als "ein Zimmer mit Schlafgelegenheiten für zwei Personen in einem Doppelbett oder zwei längsseits aneinander gefügten Einzelbetten." Grundsätzlich ist es möglich und ggf. auch sinnvoll, wenn die Anzahl der Betten, die gewöhnlich in deinem Doppelzimmer zur Verfügung gestellt werden übersteigt, dies auch entsprechend in der Zimmerausweisung zu benennen, wie "Mehrbettzimmer" oder "Doppelzimmer mit Zustellbetten". Es sei jedoch auch ebenso nicht unüblich, dass Doppelzimmer ohne Nutzung dieser Begriffe für mehr als zwei Personen verwendet werden.

In aktuellen Fall ergebe sich aus den benannten Umständen und insbesondere aus dem Reisepreis, dass nach Treu und Glauben nur ein Zimmer für je vier Personen geschuldet sein konnte. Denn der Reisepreis betrug weniger als 100 Euro pro Person und Nacht mit All-Inklusive Leistungen in einem nach Landeskategorie zuzuordnenden 4-Sterne Hotel und war damit sehr niedrig. Diesen Umstand wertete das Gericht zugunsten des Hotels. Bei objektiver Betrachtung sei aufgrund der Gesamtumstände der Buchung daher davon auszugehen, dass bei einem solchen Preis lediglich ein Zimmer mit je vier Personen gebucht sein sollte.

Da für die Reisenden entsprechende Zimmer zur Verfügung standen, scheiden Reisemängel aus und demzufolge auch daraus resultierende Minderungs-, Aufwendungs- oder Schadensersatzansprüche.

zu AG München, Urteil vom 31.05.2023

Foto von Hotelsuite mit vier Betten
Quelle:

Freepik/dit26978