FAQ zur Tourismusfinanzierung
Auf dieser Seite finden Sie eine Auswahl häufig gestellter Fragen (FAQ) rund um touristische Kommunalabgaben, Kur- und Gästebeiträge, Tourismusbeiträge, Tagesgäste, Bettensteuer sowie praktische Umsetzungsfragen, die mit gutachterlichen Hinweisen und praxisorientierten Einordnungen beantwortet werden.
Im Rahmen des Projekts „Touristische Umsetzungshilfe für das KAG Brandenburg“ im Jahr 2025 sind zahlreiche Fragen rund um touristische Kommunalabgaben, Kur- und Gästebeiträge, Tourismusbeiträge, Tagesgäste, Bettensteuer sowie praktische Umsetzungsfragen entstanden. Auf dieser Seite finden Sie eine Auswahl häufig gestellter Fragen (FAQ) mit gutachterlichen Hinweisen und praxisorientierten Einordnungen der B & P Management- und Kommunalberatung GmbH, die das Projekt fachlich begleitet hat.
Die Antworten dienen der ersten Orientierung und ersetzen keine individuelle rechtliche oder steuerliche Beratung. Alle getroffenen Annahmen stellen gutachterliche Hinweise dar. Die B & P Management- und Kommunalberatung GmbH übernimmt keine Haftung für die rechtliche Richtigkeit der Aussagen.
Allgemeine Informationen & Vorüberlegungen
Benötigt jede amtsangehörige Kommune eine separate Satzung für sich selbst und die eigenen Ortsteile (wie erheben wollen) oder kann die Erhebung einer touristischen Kommunalabgabe über eine einheitliche Variante für ein ganzes Amt erfolgen?
Hier sind beide Varianten möglich (Erhebung über die einzelne Kommune und Erhebung über das Amt). Die Frage, welche zu klären ist, wo (Kommune oder Amt) der Aufwand mit dem Tourismus anfällt. Dementsprechend sollte auch die Verwaltungseinheit die touristischen Kommunalabgaben erheben, welche den touristisch bedingten Aufwand hat.
Welche Voraussetzungen müssen durch die Ortsteile oder Kommunen erfüllt werden für die Erhebung touristischer Kommunalabgaben?
Durch die Novellierung des § 11 KAG gibt es keine Voraussetzungen mehr, sodass nun alle Kommunen touristische Kommunalabgaben erheben dürfen. Prädikatisierte Kommunen oder Ortsteile dürfen dabei den Beitrag als Kurbeitrag bezeichnen.
Verlinkung: Weitere Informationen finden Sie bei den Hinweisen zur Kalkulation.
Kann der Tourismusbeitrag parallel zum Kur-/Gästebeitrag erhoben werden?
Eine Kombination der Finanzierung aus Kur-/Gästebeiträgen (durch Gäste) und Tourismusbeiträgen (durch Gewerbetreibende) ist möglich. Jedoch ist hier auf das Verbot der Doppelfinanzierung hinzuweisen. Kosten, welche über den Kur-/Gästebeitrag refinanziert werden, dürfen nicht parallel über den Tourismusbeitrag finanziert werden (in die Kalkulation als Kosten doppelt eingestellt).
Wie schnell ist die Einführung eines Kur-/Gästebeitrages realistisch?
Es sollte mit min. einem halben bis ganzem Jahr für die Erstellung der Kalkulation, Satzung und Beschlussfassung im politischen Gremium (reiner Prozess der Erstellung) geplant werden. Dies variiert sehr nach vorhandenen Daten, Zuarbeiten und Bereitschaft der einzelnen Akteure. Aspekte die insb. im Vorhinein überlegt werden sollen, sind die Kommunikation nach Innen und Außen oder die Umsetzung mit/durch Leistungspartner.
Ab wann sollte die Einführung des Kur-/Gästebeitrages am besten kommuniziert werden? Wenn Kalkulation und Satzung stehen?
Es wird empfohlen alle Stakeholder in den Prozess der Einführung und Erhebung einer touristischen Kommunalabgabe von Anfang an mitzunehmen. Dies fördert Verständnis, Akzeptanz und mindert Missverständnisse. Hinzu kommt der Aspekt, dass viele Leistungsträger in Stammtischen, Ausschüssen oder ähnlichen Kreisen organisiert sind und hier durch die richtige Kommunikation eine übereilige und intransparente Einführung verhindert werden kann.
Kur- und Gästebeitrag Fallbeispiele
Das Amt besteht aus drei Gemeinden, nur eine möchte einen Kur-/Gästebeitrag einführen. Der Bereich Tourismus wurde aber von allen Gemeinden dem Amt übertragen. Wer erhebt den Kur-/Gästebeitrag? Amt oder Gemeinde?
Zunächst muss geklärt werden, wem die Einrichtungen und Anlagen gehören: Gehören die Einrichtungen der Gemeinde, ist ein Ansatz der Kosten direkt möglich. Gehören die Einrichtungen und Anlagen einer separaten Tourismusorganisation, ist dies nur bedingt möglich - nämlich im Rahmen der kommunalen Zuschüsse/Betreiberentgelte etc. an die Gesellschaft. Leistungen anzusetzen, die ein Dritter für die Kommune erbringt ist laut § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG zulässig. (siehe KAG: „Zum Aufwand im Sinne des Satzes 1 rechnen auch die Kosten, die Dritten entstehen, deren sich die Gemeinde bedient, soweit sie den Dritten von der Gemeinde geschuldet werden.“)
Es geht hier immer um den Fakt, welcher Beteiligte den touristisch bedingten Aufwand hat. Wenn es die erhebende Gemeinde ist, dann darf diese ihn direkt umlegen. Hat ein Dritter den touristisch bedingten Aufwand, so muss hier ein vertragliches Verhältnis mit der zu erhebenden Gemeinde vorhanden sein, damit diese die Kosten ansetzten kann.
Der Bereich Tourismus wurde von den Gemeinden auf das Amt übertragen. Die Gemeinde betreibt ein Spaßbad. Können Gelder des Kur-/Gästebeitrages in Investitionen für das Spaßbad genutzt werden?
Wenn das Amt den Kur-/Gästebeitrag erheben soll und es kein vertragliches Verhältnis zwischen dem Amt und der Gemeinde über das Spaßbad gibt, so sind die Aufwendungen und Investitionen in der Kalkulation nicht ansetzbar. Nur Aufwendungen und Investitionen, welche das Amt hat oder welche durch ein vertragliches Verhältnis geschuldet werden, sind ansetzbare Aufwände.
Kur- und Gästebeitrag
Ist der Kur-/Gästebeitrag auch umsatzsteuerpflichtig?
Ob eine Umsatzsteuerpflicht besteht, muss individuell geprüft werden. Dies hängt bspw. vom örtlichen Umsetzungsstand zu § 2b UStG ab. Weitere Fragestellungen sind bitte mit einer Steuerberatung abzuklären.
Muss beim Kur-/Gästebeitrag dem Gast ein Vorteil eingeräumt werden?
Der Gesetzgeber legt fest, dass der Kur-/Gästebeitrag zur Refinanzierung des Aufwandes erhoben wird (vgl. § 11 Abs. 1 KAG). „Der Gästebeitrag wird [dabei] als Gegenleistung dafür erhoben, dass den beitragspflichtigen Personen die Möglichkeit geboten wird, die [touristischen] Einrichtungen und Anlagen in Anspruch zu nehmen und an den [touristischen] Veranstaltungen teilzunehmen“ § 11 Abs. 2 Satz 1 KAG. Hierbei steht im Vordergrund, dass die beitragspflichtigen Personen sich zu Kur- oder Heilzwecken oder touristischen Zwecken aufhalten und denen die genannten Möglichkeiten geboten werden. Jedoch ist es für die Akzeptanz der touristischen Kommunalabgaben förderlich, dem Gast auch weitere (finanzielle) Vorteile zu bieten durch bspw. Vergünstigungen, Ermäßigungen oder die Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 3 KAG).
Sind Hunde abgabenpflichtig?
Nach § 90 a BGB sind Tiere (und damit auch Hunde) rechtlich als Rechtsobjekte definiert, jedoch mit einer Sonderstellung als „keine Sachen“. Damit sind Hunde keine Rechtssubjekte und können daher nicht selbst abgabepflichtig sein. Jedoch sind abgabepflichtige Personen im Sinne des § 11 Abs. 2 KAG darüber hinaus Halter und Besitzer von Hunden, sofern ihr Hund sie in der erhebenden Gemeinde begleitet. Somit ist für mitgebrachte Hunde durch den Halter oder Besitzer (ganzjährig oder je Aufenthaltstag) ein Beitrag zu entrichten. Als Zahlungsnachweis kann beispielsweise eine Gästekarte/Hund ausgegeben werden.
Für die Kalkulation der Beiträge ist zu beachten, dass Hunde in der Satzung und Kalkulation als Kostenträger aufgeführt werden können. Dabei ist der Aufwand für die Anschaffung und Unterhaltung von bspw. Hundetoiletten etc. grundsätzlich beitragsfähig (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27.01.2025 – 4 K 273/22, Tatbestand 47). Jedoch ist bei der Kalkulation eine direkte Zuordnung bzw. Umlage von spezifischen Aufwendungen für Hunde (bspw. Hundestrände, Hundetoiletten, Reinigungskosten) nur auf diese verboten, da allen ortsfremden Personen, die sich zu Heil- oder Kurzwecken oder touristischen Zwecken im Gemeindegebiet aufhalten, ein erhöhter Erholungswert der touristischen Einrichtungen gleichermaßen zugutekommt. Weitere Informationen können Sie im Urteil des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (4 K 273/22 OVG) finden.
Betreibende von Ferienwohnungen oder ähnlichen Unterkünften sind nicht gewerbeanzeigepflichtig und somit schwer zu erheben. Wie und woher kommt man an die Daten für alle Ferienwohnungsbetreibenden in einer Kommune?
Eine Erhebung ist aktuell nur über Recherchen, Abgleiche der einzelnen Buchungsportale oder Vor-Ort Begehungen möglich. Leider gibt es hier (noch) keine übergreifende und hilfreiche Lösung, da Beherbergungsbetriebe mit weniger als 10 Betten nicht statistisch erfasst werden. Gegebenenfalls können neue gesetzliche Regelungen dabei helfen, dies in Zukunft zu verbessern.
Gilt der Kur-/Gästebeitrag auch für Geschäftsreisende?
Ja, falls Sie dies in der Satzung dementsprechend regeln und festhalten, können Geschäftsreisende auch beitragspflichtig sein oder ermäßigt/befreit werden.
Gibt es Erfahrungen, ab wieviel Übernachtungen das Kur-/Gästebeitragsmodell für die Kommune wirtschaftlich ist?
Die Wirtschaftlichkeit ergibt sich nicht nur aus der Anzahl der Übernachtungen, sondern auch aus der Höhe der für den Tourismus anfallenden Aufwendungen und dem (politisch) zu erzielenden Abgabensatz - daher ist die Frage tatsächlich eher nach dem generellen Umfang des Tourismus vor Ort (aufwandseitig).
Tagesgäste
Kann der Tageskur-/gästebeitrag in die bestehende Beitragssatzung integriert werden oder ist dazu eine separate Satzung notwendig
Ja, der Tageskur-/gästebeitrag ist ein weiterer Kostenträger und kann in der bestehenden Beitragssatzung für die Erhebung eines Kur-/Gästebeitrages integriert werden.
Wie können Tagesgäste erfasst werden? Insbesondere da es bei Tagesgästen natürlich ein Vollzugsdefizit gibt. Hierfür müssten Kontrollen eingeführt werden.
Das ist absolut richtig und sicherlich wird es auch weiterhin "Dunkelziffern" geben. Aber analog den Kontrollen im ruhenden Verkehr, können Kontrollen (stichprobenartig) durchgeführt werden und entsprechende Sanktionen folgen. Zudem können Betriebe, welche Tagesgäste in deren Einrichtungen betreuen auch in die Pflicht genommen werden (per Satzung zu regeln).
Es wäre ungerecht und ungerechtfertigt, allein die Beherbergungsunternehmen zu belasten. Wie aber sollten Beiträge von Tagesgästen praktisch erhoben werden können? Wegelagerei? Stadttor bauen und Eintritt nehmen?
Hier sind die lokalen Gegebenheiten und Möglichkeiten relevant. Es gibt verschiedene Best-Practice-Beispiele, welche für die individuelle Destination passend sind. Hierbei kann es sinnvoll sein, die Customer Journey der Tagesgäste zu analysieren, um Implementierungspunkte zu identifizieren.
In der vierten digitalen Kurzwerkstatt „Unsichtbare Tagesgäste sichtbar machen“ wurde betont, dass Tagestouristen/Tagesgäste im Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) definiert werden. Auf welchen Paragrafen wird sich dort berufen?
Tagesgäste sind durch den § 11 Abs. 2 Satz 3 KAG genauer charakterisiert und werden als Abgabenpflichtige definiert. Auszug: „Der Gästebeitrag kann auch von ortsfremden Personen erhoben werden, die sich im Erhebungsgebiet ohne Unterkunftnahme zu Kur- oder Heilzwecken oder touristischen Zwecken aufhalten und denen die […] genannten Möglichkeiten geboten werden.“ Hierbei handelt es sich um eine Kann-Bestimmung und keine Muss-Bestimmung.
Tourismusbeitrag
Wie erhebt man den Tourismusbeitrag und wie kommt man an verlässliche Zahlen für die Berechnung?
Zu Beginn ist der Maßstab zur Berechnung des Tourismusbeitrag zu wählen (Realgrößen- oder Umsatzgrößenmaßstab). Dementsprechend sind die zu erhebenden Größen zu ermitteln und durch die Ermächtigung in der Satzung hat die Kommune das Durchführungsrecht dafür. Aus der Praxis wird deutlich, dass durch Schätzungen und Hochrechnungen die Beiträge des Tourismusbeitrages realitätsnah festgehalten werden. Eine Zusammenarbeit mit weiteren Dritten Institutionen wie dem Finanzamt kann auch in Erwägung gezogen werden.
Wie verhält es sich in folgendem Szenario: Leider ist die Tourismus-/Kulturbranche oft ein Minusgeschäft. Wenn die Gewerbetreibenden im Tourismus keinen wirtschaftlichen Erfolg/“Vorteile“ haben, ist die Einführung eines Tourismusbeitrages dann trotzdem noch sinnvoll oder umsetzbar?
Es ist immer im politischen Diskurs zu klären, welche Gruppe an Abgabenschuldnern belastet werden soll und in welcher Höhe. Hier können auch lokale Gegebenheiten oder Besonderheiten eine wichtige Rolle spielen. Folglich sind die beitragsfähigen Aufwendungen zu erfassen und auf die verschiedenen Abgabenschuldnern (Gäste oder lokale Unternehmen) zu verteilen. Eine Verteilung dieser kann durch die Kommune festgelegt werden im Eingang mit den gesetzlichen Anforderungen.
Vom Tourismus profitieren mittelbar vor allem diejenigen Einzelhändler auf dem Weg vom Bahnhof zur jeweiligen Sehenswürdigkeit. Dann dürften auch nur diese als mittelbare Nutznießer mit Tourismusabgaben belastet werden und nicht die Einzelhändler fernab des Tourismus. Ist das so korrekt?
Ein wirtschaftlicher Vorteil kann unmittelbarer Art sein, wie bei Beherbergungsbetrieben, Dienstleistungsbetrieben oder der Gastronomie. Er kann aber auch mittelbarer Art sein, wie bei Handwerks- und Handelsbetrieben oder Steuerberatern. Der Gleichheitsgrundsatz verlangt es, dass sämtliche Abgabepflichtigen ermittelt und erfasst werden. Aus diesem Grund müssen alle Unternehmen und Personen durch den Tourismusbeitrag belastet werden.
Verlinkung: Weitere Informationen finden Sie in der 2. digitalen Kurzwerkstatt.
Gibt es Erfahrungen, ab wieviel Unternehmen das Tourismusbeitragsmodell für die Kommune wirtschaftlich ist?
Die Wirtschaftlichkeit ergibt sich nicht nur aus der Anzahl der Unternehmen, sondern auch aus der Höhe der für den Tourismus anfallenden Aufwendungen und dem (politisch) zu erzielenden Abgabesatz - daher ist die Frage tatsächlich eher nach dem generellen Umfang des Tourismus vor Ort (aufwandseitig).
Alles rund um die Kalkulation
Kann meine Kommune beide touristische Kommunalabgaben erheben und was muss ich bei der Kalkulation dabei beachten?
Ja, der Gesetzgeber ermöglich in § 11 KAG die parallele Erhebung des Kur-/Gästebeitrages und des Tourismusbeitrages. Es muss jedoch zwischen ansatzfähigen Kosten für den Kur-/Gästebeitrag oder für den Tourismusbeitrag unterschieden werden (Verbot von Doppelfinanzierung). Handelt es sich bei Aufwendungen um Werbung oder Marketing dürfen diese nur auf den Tourismusbeitrag umgelegt werden.
In der zweiten digitalen Kurzwerkstatt wurde über den Kalkulationszeitraum und Kostenüberdeckungen/-unterdeckungen gesprochen. Bedeutet dies, dass aller drei Jahre eine neue Kalkulation Pflicht ist?
In der Tat ist es Pflicht, nach Ende des Kalkulationszeitraums neu zu kalkulieren, um etwaige Überdeckungen auszugleichen (vgl. § 6 Abs. 3 KAG). Fest steht, dass eine Kommune sich an den Abgaben nicht "bereichern" darf. Da typischerweise über die Jahre jedoch die Kosten (inflationsbedingt) steigen, besteht da selten eine Gefahr der Überdeckung.
Können Personalaufwendungen, die speziell für die touristische Kommunalabgaben entstehen, in die Kalkulation einbezogen werden?
Ja, dürfen sie! Das ist ein zu berücksichtigender Verwaltungsaufwand.
Dürfen Zuschüsse an staatliche/städtische/etc. Gesellschaften (GmbH) mit touristischem Zweck (z.B. Museen, Parkanlagen usw.) als Kosten angesetzt werden? Auch im Zuge eines Verlustausgleiches?
In der Regel ja – Aufwendungen, die der Kommune entstehen (auch Betreiberzuschüsse/-entgelte) dürfen berücksichtigt werden, solange die touristischen Einrichtungen diesen Aufwand verursachen. Der Verlustausgleich, der direkt auf die touristische Einrichtung zurückzuführen ist (z.B. über die Spartenrechnung, wenn es noch weitere Aufgabenbereiche der Gesellschaft gibt), ist als Aufwand für die Kommune für die touristische Einrichtung ansatzfähig. Letztlich ist es eine spezielle Form des Zuschusses.
Ich habe es so verstanden, dass der Kur-/Gästebeitrag nur für den ÖPNV zu verwenden ist? Wie kann ich dann die Einrichtungen und Infrastruktur unterstützen?
Folgende Aufwendungen können Kommunen über einen Kur-/Gästebeitrag refinanzieren: Aufwendungen für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Unterhaltung der zu Heil- oder Kurzwecken oder touristischen Zwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen, Aufwendungen für die zu diesen Zwecken durchgeführten (touristischen) Veranstaltungen sowie Aufwendungen für die, gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbunds, den beitragspflichtigen Personen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs gemäß § 1 Absatz 2 des ÖPNV-Gesetzes. Demzufolge ist die Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des ÖPNV nur eine Säule nach § 11 Abs. 1 KAG.
Nach meinem Verständnis liegt es im Ermessen der Kommune, welche tourismusbedingten und ansatzfähigen Kosten sie in der Kalkulation letztendlich berücksichtigt und auf alle mittelbaren und unmittelbaren Nutznießer verteilt. Theoretisch könnte man also auch nur den Aufwand für den DAWI-Zuschuss als tourismusbedingte Kosten ansetzen und auf die jeweiligen Nutznießer verteilen. Ist das so richtig oder müssen alle tourismusbedingten ansatzfähigen Kosten berücksichtigt werden?
Ja, jede Kommune entscheidet individuell, welche Kosten sie in der Kalkulation ansetzen möchte. Es wird empfohlen, zunächst nur die großen Kostenmassen anzusetzen und in den Folgejahren spezifischer zu werden, um Kostenunter- oder -überdeckungen auszugleichen. Demzufolge kann ein entsprechender Kostendeckungsgrad über die Kalkulation erreicht werden. Falls ein touristischer Zweck und Nutzen i.S.v. § 11 KAG vorliegt, kann auch der Eigenanteil (nur Kosten, abzüglich Gemeindeanteil) von Projekten und Zuschüssen angesetzt werden.
Gleiches gilt auch für die Erstellung einer Erstkalkulation der touristischen Kommunalabgaben. Hier können zunächst wenige Kostenstellen ausreichen, um die maximal zulässigen Abgabenhöhe zu berechnen, welche über der politisch (gewollten) Abgabenhöhe liegt.
Spezialfälle
Wie werden Übernachtungen auf Hausbooten besteuert, wenn das Boot in der Kommune am Liegeplatz liegt, das Unternehmen aber nicht ansässig ist? Oder geht das nur, wenn der Hafen in dem Fall Übernachtungsbetrieb ist? Wie ist mit Gastanliegern am Yachthafen (Daueranlieger oder nur kurzweilige Anlieger) umzugehen?
Das Thema Hausboote ist in der Tat ein Spezialfall! Im Bereich Kur-/Gästebeitrag müsste der Beitrag von der Kommune erhoben werden, in der das Boot jeweils ankert (wobei bisher noch unklar ist, wie man vorgeht, wenn das Boot direkt auf dem Wasser ankert, nicht im Hafen). Im Bereich der Bettensteuer bewegt man sich auf ähnlichem Terrain wie bei der Gewerbesteuer - hier erhebt also die Kommune, in der das Unternehmen ansässig ist. Daueranlieger im Hafen sind (per Satzung) verpflichtet einen Jahreskur-/gästebeitrag zu zahlen und kurzweilige Anlieger sind aus gutachterlicher Sicht verpflichtet einen Tageskur-/gästebeitrag zu zahlen oder einen Kur-/Gästebeitrag je Übernachtung.
Bei der Einführung einer Gästekarte: Wie ist hier mit Vergünstigungen umzugehen? Wie verhält sich dies, wenn Toiletten bspw. von Dritten betrieben werden? Erhält der Dritte einen Betrag von der Kommune dafür? Sind Vergünstigungen für touristischen Einrichtungen möglich, obwohl diese nicht im Eigentum der erhebenden Kommune sind?
Die Kalkulation des Kur-/Gästebeitrages ist separat zur Kalkulation für eine Gästekarte zu betrachten. Es ist immer zu klären, ob es vertragliche Verhältnisse für die Erbringung der Leistungen zwischen Dritten und der erhebenden Kommune gibt. Falls ja, so kann der geschuldete Aufwand in die Kalkulation mit aufgenommen werden.
Bettensteuer
Welche Bestandteile des Übernachtungspreises sind steuerpflichtig?
Das hängt von den Bestimmungen in der jeweiligen individuellen Satzung der Kommune ab. Grundlegend wird vom Übernachtungspreis gesprochen - der muss dann also noch definiert werden (Zimmerpreis, Zimmerpreis inkl. aller Nebenleistungen etc.). Hierzu muss auch regelmäßig auf aktuelle Rechtsprechung geachtet werden, die eventuell einzelne Ausgestaltungen negiert.
Können Sie noch einmal auf die Berechnung einer Bettensteuer eingehen, was muss einkalkuliert werden (Verwaltungsaufwände)?
Die Berechnung der Bettensteuer, welche abgeführt wird, bezieht sich bei prozentualer Steuer auf den Übernachtungspreis - hier wird nicht kalkuliert. Der Verwaltungsaufwand entsteht in allen Fällen - sowohl bei der Kommunalverwaltung als auch bei den Beherbergungsbetrieben. Es gilt der Grundsatz, dass die Einnahmen aus den Abgaben den Verwaltungsaufwand decken sollen, jedoch sicherlich nicht den der Betriebe.
Müssen Berufspendler von der Zahlungspflicht ausgeschlossen werden (aufgrund gesetzlicher Vorgaben)?
Die Bettensteuer hat keine spezifischen gesetzlichen Vorgaben und ist nach § 3 Abs. 1 KAG als „normale“ Steuer zu verstehen. Prinzipiell muss „die Satzung den Kreis der Abgabeschuldenden, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben“ (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass Kommunen die Bettensteuer auch bei beruflich bedingten Übernachtungen erheben dürfen. Inzwischen verzichten immer mehr Kommunen auf Ausnahmeregelungen für Monteure und Geschäftsreisende. Eine Bettensteuer kann jedoch nur bei einer entgeltlichen Übernachtung erfolgen. Pendler haben häufig keine Übernachtung.
Kann die Kommune auch Berufspendler per Satzung zur Zahlung verpflichten oder herausnehmen?
Wenn eine Übernachtung (Tatbestand) stattfindet, dann können auch Berufspendler als Steuerschuldner per Satzung (der Bettensteuer) gesehen werden. Tagesgäste sind hier nicht Abgabenschuldner. Kommunen können in Satzungen auch Befreiungen für Steuerschuldner festhalten (Geschäftsreisende, Minderjährige, Ausbildungszwecke, schwerbehinderte Personen etc.). Der Gesetzgeber hält fest, dass die erhebende Kommune beruflich veranlasste Übernachtungen von der Aufwandbesteuerung ausnehmen kann, muss dies aber nicht. Gleichzeitig müssen für berufliche Reisen von Handwerkern und Arbeitern bestimmte Nachweise per Satzung verlangt werden, falls diese befreit werden sollen.